LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.05.2013
L 11 KA 45/12
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 23.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 KA 5/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.05.2013 (L 11 KA 45/12) - DRsp Nr. 2013/20058

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.2013 - Aktenzeichen L 11 KA 45/12

DRsp Nr. 2013/20058

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.03.2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des zweiten Rechtszuges einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 5). Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, wer für ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ), das in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betrieben wird, die selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung nach § 95 Abs. 2 Satz 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) abgeben muss.

Mit notariellem Vertrag vom 20.12.2007 errichtete die katholische Kirchengemeinde St. K vor dem lateinischen Tore - Körperschaft des öffentlichen Rechtes - in U (im Folgenden: Kirchengemeinde St. K) die Beigeladene zu 5), die Medizinisches Versorgungszentrum am St. K Krankenhaus GmbH, und brachte eine Stammeinlage i.H.v. 25.000,00 EUR ein. Mit weiterem notariellen Vertrag vom 22.07.2008 verkaufte die Kirchengemeinde St. K ihren Geschäftsanteil an die St. K Krankenhaus gGmbH in U. Die erwerbende St. K Krankenhaus gGmbH gab selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen zu Gunsten der Klägerin und der Krankenkassen ab.