Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Beiordnung eines besonderen Vertreters gemäß § 72 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der 1948 geborene Kläger bezieht seit 2005 Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Im Hinblick auf diesen Leistungsbezug ist er gesetzlich krankenversichert. Außerdem erhält er von der Pflegekasse Pflegegeld nach der Pflegestufe I.
Er hat bei dem Sozialgericht Münster seit 2005 eine Vielzahl von Klagen, u.a. gegen die Beklagte als örtlichen Sozialhilfeträger, erhoben. Das Sozialgericht hat insbesondere in zahlreichen anhängigen sozialhilferechtlichen Streitigkeiten gemäß § 72 Abs. 1 SGG einen besonderen Vertreter bestellt.
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