LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.04.2010
L 9 AL 53/08
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 11.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 31/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.04.2010 (L 9 AL 53/08) - DRsp Nr. 2010/8581

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.04.2010 - Aktenzeichen L 9 AL 53/08

DRsp Nr. 2010/8581

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 11.07.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Arbeitslosengeldes.

Der 1945 geborene Kläger meldete sich am 27.12.2006 mit Wirkung zum 1.1.2007 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Er war ausweislich der Arbeitsbescheinigungen der Firma I O GmbH & Co. KG vom 9.1.2007 in der Zeit vom 1.12.1985 bis zum 31.3.2006 als Geschäftsführer der I1 O Verwaltungsgesellschaft mbH tätig gewesen. Nach dem Arbeitsvertrag vom 31.3.2006 beschäftigte seine frühere Arbeitgeberin den Kläger nach seiner Abberufung als Geschäftsführer im Anschluss daran bis zum 31.12.2006 als kaufmännischen Angestellten. Sein Bruttoarbeitsentgelt betrug im Jahr 2006 monatlich 5.250 EUR.

Für die Zeit vom 1. bis zum 7.1.2007 stellte die Beklagte wegen verspäteter Meldung als arbeitssuchend eine einwöchige Sperrzeit sowie eine Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs um sieben Tage fest. Der entsprechende Bescheid vom 31.01.2007 ist Gegenstand des beim Sozialgericht Münster anhängigen Verfahrens mit dem Aktenzeichen S 15 AL 30/07.