LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.02.2013
L 14 R 492/12
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 825/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.02.2013 (L 14 R 492/12) - DRsp Nr. 2013/7185

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.02.2013 - Aktenzeichen L 14 R 492/12

DRsp Nr. 2013/7185

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 10.05.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung des Zeitraums vom 7.7.1975 (Vollendung seines 17. Lebensjahres) bis zum 31.8.1975 (letzter Tag des Monats vor Beginn seiner einjährigen Berufsgrundschulausbildung am 2.9.1975) als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung im Sinne einer sog. "unvermeidbaren Zwischenzeit" zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sowie deren Berücksichtigung bei der Bemessung seiner Erwerbsminderungsrente auf Zeit.

Der Kläger erreichte laut Konferenzbeschluss der Gemeinschaftshauptschule X / I, Nordrhein-Westfalen (NRW), vom 20.6.1975 den Hauptschulabschluss. Die Ausstellung des Zeugnisses erfolgte ebenso wie dessen Aushändigung an den Kläger am 28.6.1975. In NRW endete das Schuljahr 1974 / 1975 am Tag vor Beginn der Sommerferien mit dem 16.7.1975. Vom 2.9.1975 bis 31.7.1976 besuchte der Kläger das Berufsgrundschuljahr im Berufsfeld "Wirtschaft und Verwaltung" auf einer berufsbildenden Schule. In der Zeit vom 1.9.1976 bis 29.6.1978 absolvierte er eine Ausbildung zum Verkäufer im Bereich Lebensmittel und zum Einzelhandelskaufmann jeweils mit Abschluss.