LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.02.2012
L 11 KA 79/10
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 02.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 74/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.02.2012 (L 11 KA 79/10) - DRsp Nr. 2012/17024

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.02.2012 - Aktenzeichen L 11 KA 79/10

DRsp Nr. 2012/17024

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.06.2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Genehmigung zur Durchführung von Magnet-Resonanz-Angiographien (MR-Angiographien) gemäß der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zur MR-Angiographie (Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-Angiographie).

Der Kläger ist Facharzt für Nuklearmedizin und zur vertragsärztlichen Versorgung in L zugelassen.

Die Beklagte erteilte ihm mit Bescheid vom 14.12.2006 die widerrufliche "Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Kernspintomographien im Rahmen der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung" auf der Grundlage der "z. Zt. gültigen Kernspintomographie-Vereinbarung - vom 10.02.1993, in der Fassung vom 17.09.2001 - der Kassenärztlichen Bundesvereinigung" für im Einzelnen benannte Anwendungsbereiche und Abrechnungsziffern des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM), darunter auch für verschiedene MR-Angiographien.