LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.01.2013
L 18 KN 63/12
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 07.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KN 193/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.01.2013 (L 18 KN 63/12) - DRsp Nr. 2013/15641

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.01.2013 - Aktenzeichen L 18 KN 63/12

DRsp Nr. 2013/15641

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 07.03.2012 geändert. Der Bescheid vom 20.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2007 wird insoweit aufgehoben, als darin die Bewilligung der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute für die Zeit vom 08.07.2004 bis 30.11.2006 aufgehoben und eine Erstattungsforderung von 13.629,13 Euro festgesetzt wird. Die Beklagte hat der Klägerin 2/3 der außergerichtlichen Kosten aus beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Höhe einer Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute.

Der 1941 geborene (und am 00.00.2008 verstorbene) Ehemann der Klägerin (fortan: Versicherter) kehrte am 29.2.1992 aus dem Bergbau ab. Seit dem 1.7.2001 bezieht er von der Beklagten Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute in Höhe von (anfangs) 3.253,74 DM netto monatlich (Bescheid vom 6.6.2001).