LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.08.2012
L 1 KR 369/11
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 12.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 217/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.08.2012 (L 1 KR 369/11) - DRsp Nr. 2012/20795

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.08.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 369/11

DRsp Nr. 2012/20795

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 12.05.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten in Höhe von 2.300 EUR für einen von ihr selbst angeschafften Aktivrollstuhl.

Die 1946 geborene Klägerin ist bei der beklagten Krankenkasse krankenversichert. Sie leidet an Poliomyelitis mit kompletter Paralyse der Beine, Lähmungsskoliose und chronischer Cervicobrachialgie. Bei ihr wurden ein Grad der Behinderung von 100, die Merkzeichen "G", "aG", "H", "RF" und die Pflegestufe II anerkannt.

Die Klägerin ist mit einem Aktivrollstuhl mit Radnabenantrieb (E-fix-Antrieb) und einem Elektrorollstuhl für den Außenbereich versorgt. Außerdem nutzte sie in der Vergangenheit einen Faltrollstuhl, den sie in ihr Auto verladen konnte, der aber mittlerweile defekt ist. Bereits im Jahre 2005 hatte sie die Versorgung mit einem weiteren (Aktiv-)Rollstuhl beantragt. Dieser Antrag blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 07.06.2005 und Widerspruchsbescheides vom 20.02.2006, bestätigt durch Urteil des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 09.07.2008 - S 3 KR 23/06 -).