LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.05.2012
L 19 AS 156/12
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 20.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 257/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.05.2012 (L 19 AS 156/12) - DRsp Nr. 2012/12312

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.05.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 156/12

DRsp Nr. 2012/12312

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 20.12.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 120,00 EUR mtl. für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.01.2010 sowie die Auskehrung von Leistungen für die Zeit vom 10.03.2005 bis 28.04.2009 in Höhe von 2.654,00 EUR zuzüglich Zinsen.

Der am 00.00.1975 geborene Kläger bewohnt im Haus seiner Eltern ein Zimmer und benutzt das Bad und die Küche mit. Er zahlt pauschal an seine Eltern einen Betrag von 150,00 EUR mtl. Er bezieht seit dem 10.03.2005 durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).