Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 17.12.2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Dem Kläger werden Kosten gemäß § 192 SGG in Höhe von 500,00 EUR auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Rücknahme bestandskräftiger Bescheide der Beklagten über die Nichgewährung von Verletztenrente wegen einer Quarzstaublungenerkrankung/Silikose-Tuberkulose bzw. Berufskrankheiten (BK) nach den Nrn. 4101 und 4102 der Berufskrankheitenverordnung (BKV).
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