Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 24. April 2008 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) bis 6) während eines Praktikums zur Fahrlehrerausbildung im Betrieb des Klägers im Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2005.
Der Kläger ist Inhaber einer anerkannten Ausbildungsfahrschule in B. Er bildete im streitigen Zeitraum in seinem Betrieb die sechs o. g. Beigeladenen aus, die eine Fahrlehrererlaubnis nach §
Beigeladener zu 1) (T I): 01.01.2003 - 21.05.2003;
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