Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.05.2011 geändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Rahmen eines am 02.06.2007, einem Samstag, durchgeführten Fußballturniers als teilnehmender Spieler einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der 1970 geborene Kläger war seit April 1999 im Universitätsklinikum F als Pflegehelfer beschäftigt. Sein Arbeitgeber sprach mit der Bitte um Meldung bis zum 31.01.2007 eine "Einladung zur 1. Deutschen Fußballmeisterschaft der Universitätsklinika" für Samstag den 2. Juni 2007, um 10.00 Uhr in der Bezirkssportanlage S-straße in F aus. Die von dem kaufmännischen Direktor L und dem ärztlichen Direktor Prof. I unterzeichnete Einladung hatte folgenden Wortlaut:
"Liebe Kolleginnen und Kollegen,
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