LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.02.2012
L 18 R 677/10
Fundstellen:
NZS 2012, 587
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 16.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 285/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.02.2012 (L 18 R 677/10) - DRsp Nr. 2012/10463

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2012 - Aktenzeichen L 18 R 677/10

DRsp Nr. 2012/10463

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 16.07.2010 geändert.

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 31.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2009 verurteilt, der Klägerin ab dem 09.02.2008 große Witwenrente zu gewähren.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten aus beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist (große) Witwenrente.

Die 1951 in der Türkei geborene Klägerin schloss dort am 00.00.1973 mit dem 1950 in der Türkei geborenen und am 00.00.2008 in C verstorbenen I H (im Folgenden: Versicherter) nach türkischem Recht die Ehe. Die Eheleute kamen 1975 in die Bundesrepublik Deutschland, und lebten fortan in C. Aus der Ehe gingen der Sohn H1 (geboren 1982, verstorben 1992) und drei Töchter (geboren 1984, 1987 und 1989) hervor. Auf Antrag der Klägerin wurde die Ehe in Deutschland nach türkischem Recht geschieden (Urteil des Amtsgerichts C vom 19.5.1995).