Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 17.7.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Die Kläger begehren im Rahmen des Leistungsbezuges nach dem
Die am 00.00.1925 geborene Klägerin zu 2) war verheiratet mit dem am 00.00.1918 geborenen und am 00.00.2007 verstorbenen C. Beide wurden im heutigen Serbien-Montenegro geboren. Aus der Ehe gingen vier Kinder hervor. Neben zwei im Kosovo bzw. in Italien lebenden Töchtern handelt es sich dabei um zwei Söhne, die beide in F leben. Einer der beiden Söhne ist der am 00.00.1960 geborene jetzige Kläger zu 1), der durch Beschluss des Amtsgerichts F vom 2.6.2004 zum Betreuer seines Vaters und mit Beschluss des Amtsgerichts F vom 9.3.2005 zum Betreuer seiner Mutter - der Klägerin zu 2) - bestellt wurde. Der Kläger zu 1) lebt seit längerer Zeit mit seiner am 00.00.1973 geborenen früheren Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau sowie den aus dieser Verbindung hervorgegangenen, in den Jahren 1997, 2000 und 2001 geborenen Kindern im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Die Familie des Klägers zu 1) steht laufend im Bezug von Leistungen nach dem
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