Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.11.2005 geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 04.07.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2004 verurteilt, dem Kläger Regelaltersrente ab 01.07.1997 unter Berücksichtigung von Ghettobeitragszeiten von Februar 1941 bis Juni 1942 zu gewähren.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung von sogenannten Ghetto-Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung im Ghetto Wlodawa in dem Zeitraum von Februar 1941 bis Juni 1942.
Der jüdische Kläger ist nach der Bescheinigung des israelischen Einwanderungs- und Meldeamtes am 00.00.1919 in Wlodawa (Polen) geboren. Er war zunächst polnischer Staatsangehöriger und besitzt nunmehr die israelische Staatsangehörigkeit. Er wanderte im Jahre 1957 nach Israel aus. Er erhielt aufgrund des Bescheides des Regierungspräsidenten Köln vom 05.11.1970 eine Beihilfe wegen Freiheitsentziehung (§ 43 BEG) für den Zeitraum vom 20.08.1940 bis 25.04.1943.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|