Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 23.10.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung eines Lotteriegewinnes auf seine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende -(SGB II).
Der am 00.00.1966 geborene Kläger bezieht seit dem 01.01.2005 von der Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.01.2008 hat diese ihm monatlich 490,51 EUR unter Berücksichtigung von Einkommen aus abhängiger Beschäftigung von mtl. 427,95 EUR bewilligt.
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