LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.09.2013
L 19 AS 1477/13
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 28.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 536/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.09.2013 (L 19 AS 1477/13) - DRsp Nr. 2013/23320

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 1477/13

DRsp Nr. 2013/23320

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 28.06.2013 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 30.04.2013.

Der alleinstehende Kläger ist selbständiger Rechtsanwalt. Die Bruttowarmmiete seiner Wohnung beträgt ab dem 01.01.2013 331,00 EUR monatlich. Die Warmwasserversorgung erfolgt zentral über die Heizung.

Seit 2007 bezieht der Kläger durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 07.11.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.11.2012 bis zum 30.04.2013 vorläufig in Höhe von insgesamt 673,00 EUR monatlich (342,00 EUR Regelbedarf + 331,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § Abs. S. 1 Nr. . Der Beklagte ging von einem Gesamtbedarf des Klägers in Höhe von insgesamt 705,00 EUR monatlich (374,00 EUR Regelbedarf + 331,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) aus. Auf diesen Gesamtbedarf rechnete er ein Erwerbseinkommen in Höhe von 32,00 EUR an. Von den geschätzten Betriebseinnahmen in Höhe von 140,00 EUR monatlich zog der Beklagte einen Freibetrag von 108,00 EUR ab.