LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.07.2010
L 1 AS 11/07
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 23.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 159/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.07.2010 (L 1 AS 11/07) - DRsp Nr. 2010/16906

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.07.2010 - Aktenzeichen L 1 AS 11/07

DRsp Nr. 2010/16906

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.04.2007 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 08.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2006 verurteilt, auch für die Zeit von September 2005 bis Januar 2006 Unterkunftskosten in Höhe von 242,50 EUR monatlich zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt 1/8 der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Der am 00.00.1953 geborene Kläger, der seit 1975 geschieden ist, bezog bis zum 18.07.2005 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 27,62 EUR = 828,60 EUR monatlich. Er beantragte am 05.07.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Dabei gab er an, weder über Einkommen noch über zu berücksichtigendes Vermögen zu verfügen. Wohngeld bezog der Kläger nicht.