Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 24.10.2010 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer durch Verwaltungsakt erlassenen Eingliederungsvereinbarung streitig.
Der am 00.00.1961 geborene Kläger sowie seine Ehefrau beziehen seit 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) vom Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgende einheitlich: Beklagter).
Bei einem Gesprächstermin am 05.01.2011 beabsichtigte der Beklagte, mit dem Kläger eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Die zuständige Sachbearbeiterin hielt in einem Vermerk vom selben Tag fest, der Kläger habe sich geweigert, die ihm vorgeschlagene Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben.
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