Die Berufungen der Klägerin gegen die Urteile des Sozialgerichts Dortmund vom 23.11.2010 werden zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten für die Durchführung von ambulanten Vakuumversiegelungsbehandlungen.
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