Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 01.04.2008 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der seit 1994 als Facharzt für Augenheilkunde in C zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Kläger wendet sich gegen Arzneimittelregresse wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise in den Quartalen I/2000 bis IV/2001.
Die Arzneimittelverordnungen des Klägers überschritten die Durchschnittswerte der Vergleichsgruppe der Augenärzte je Fall gewichtet nach Versichertenstatus (Mitglied/Familienmitglied/Rentner (M/F/R)) in der streitbefangenen Zeit wie folgt:
(Werte in DM) I/2000 - II/2000 - III/2000 - IV/2000 - I/2001 - II/2001 - III/2001 - IV/2001 Fallwert Arzt: 28,61 - 33,29 - 31,46 - 28,30 - 31,21 - 28,24 - 34,73 - 38,18 Fallwert Arztgruppe: 17,18 - 18,58 - 17,98 - 17,10 - 15,19 - 16,85 - 18,59 - 18,99 Abweichung in %: + 66,5 / + 79,2 / + 75 / + 65,5 / + 105,5 / + 67,6 / + 86,8 / + 101,1
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