Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.07.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über die Verlängerung des Bemessungszeitraumes für Elterngeld durch Elternzeit.
Die Klägerin ist die Mutter der am 00.05.2007 geborenen Tochter D. Ihre erste B ist am 00.04.2004 geboren.
Die Klägerin hat sich vom 00.04.2004 bis zum 18.04.2007 in Elternzeit befunden. Während dieser Zeit stand sie in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis bei der Firma T GmbH.
Am 18.06.2007 beantragte die Klägerin die Zahlung von Elterngeld für die ersten 12 Lebensmonate des Kindes D.
Mit Bescheid vom 25.07.2007 gewährte das Versorgungsamt E der Klägerin Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages von 300,00 Euro unter Berücksichtigung der von der Arbeitgeberin und den Krankenkassen gewährten Bezüge und Leistungen.
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