Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.11.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) für ihre Tochter K auch für den Zeitraum vom 3.4.2005 bis zum 28.2.2006 hat.
Die aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Klägerin reiste 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach erfolglosem Abschluss ihres Asylverfahrens sollte die Klägerin im Jahr 2004 in die Bundesrepublik Serbien und Montenegro zurückgeführt werden. Wegen einer Schwangerschaft und einer drohenden Fehlgeburt wurde die Abschiebung ausgesetzt (Duldung gemäß §
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