LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.11.2012
L 19 AS 1450/10
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 17.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen AS 48/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.11.2012 (L 19 AS 1450/10) - DRsp Nr. 2013/796

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 1450/10

DRsp Nr. 2013/796

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 17.06.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für eine stationäre Krankenhausbehandlung in der Zeit vom 18.12.2006 bis zum 09.01.2007.

Seit dem 01.01.2005 bezog der am 00.00.1979 geborene Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er war bei der Beigeladenen zu 1) als Leistungsbezieher nach dem SGB II gemeldet. Durch Bescheid vom 06.04.2005 bewilligte die Stadt D (D.) als dem Kreis D angehörige Stadt dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.05. bis 31.05.2005. Nach Ablauf des Bewilligungsabschnittes zum 31.10.2005 meldete sie den Kläger bei der Beigeladenen zu 1) zunächst nicht ab. Am 05.12.2006 veranlasste die Stadt D. rückwirkend die Abmeldung des Klägers zur Krankenversicherung zum 31.10.2005 und verarbeitete am 20.12.2006 die Abmeldung edv-mäßig. Am 22.12.2006 bestätigte die Beigeladene zu 1) den Eingang der Daten. Eine Verarbeitung der Abmeldung rückwirkend zum 31.10.2005 erfolgte bei der Beigeladenen zu 1) am 03.01.2007.