LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.09.2012
L 8 R 495/11
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 08.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 158/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.09.2012 (L 8 R 495/11) - DRsp Nr. 2012/20529

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.09.2012 - Aktenzeichen L 8 R 495/11

DRsp Nr. 2012/20529

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 8.4.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der im August 1957 geborene Kläger durchlief zunächst keine Berufsausbildung. Er war ab 1972 - immer wieder unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit - als Arbeiter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig. Nach seinen Angaben absolvierte er in den 1990er Jahren eine Ausbildung zum Krankenpflegerhelfer und arbeitete nachfolgend als solcher. Die Tätigkeit habe er jedoch wegen gesundheitlicher Probleme aufgeben müssen.

Das vorliegende Verfahren geht zurück auf einen Rentenantrag vom 10.11.2009, den der Kläger insbesondere wegen orthopädischer Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und in den Armen ausbrachte. Den Antrag lehnte die Beklagte nach Begutachtung durch den Allgemein- und Sozialmediziner Dr. C vom 1.12.2009 durch Bescheid vom 7.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.3.2010 ab.