LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.07.2012
L 9 AL 50/11
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 20.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 57/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.07.2012 (L 9 AL 50/11) - DRsp Nr. 2012/19235

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.07.2012 - Aktenzeichen L 9 AL 50/11

DRsp Nr. 2012/19235

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.01.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung eines Ausbildungsbonus gemäß § 421r Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Personalberatungsunternehmen. Ihre Mehrheitsgesellschafterin (mit 61% der Geschäftsanteile) und alleinige Geschäftsführerin ist Frau Q. Der weitere Gesellschafter Herr K verfügt als Minderheitsgesellschafter (mit 39% der Geschäftsanteile) nicht über eine Sperrminorität. Frau Q ist zugleich die Mutter der Auszubildenden L Q. Am 14.07.2008 beantragte die Klägerin einen Ausbildungsbonus gemäß § 421r SGB III für die Ausbildung von L Q ab dem 15.08.2008. Mit dieser werde erstmals eine Auszubildende eingestellt. Die Auszubildende habe im Jahr 2006 die Fachhochschulreife erworben und bisher die erstrebte Ausbildung zur Personaldienstleistungskauffrau nicht aufnehmen können, weil sie Mutter eines am 00.00.2006 geborenen Kindes sei. Die Ausbildungsvergütung betrage im ersten Ausbildungsjahr 750 Euro.