Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 05.11.2009 wird zurückgewiesen. Kosten haben sich die Beteiligten auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt Elterngeld in Höhe des Höchstbetrags von 1800,- EUR an Stelle der ihr gewährten 1347,30 EUR.
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