LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.04.2010
L 19 AL 51/09
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 30.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 AL 51/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.04.2010 (L 19 AL 51/09) - DRsp Nr. 2010/8178

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.04.2010 - Aktenzeichen L 19 AL 51/09

DRsp Nr. 2010/8178

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.10.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verlängerung seiner Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).

Seit dem 16.02.1998 ist der am 00.00.1968 geborene Kläger als Verwaltungsangestellter in der Zentralverwaltung des Landschaftsverbandes Rheinland beschäftigt. In der Zeit vom 11.11.2004 bis 09.05.2005 war er wegen eines Bandscheibenvorfalls arbeitsunfähig. Beim Kläger ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannt.

Durch Bescheid vom 14.11.2005 wurde der Kläger von der Beklagten nach § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen befristet bis zum 30.06.2007 gleichgestellt. Sie führte aus, dass die Gleichstellung zur Erhaltung des Arbeitsplatzes sowie zur Erlangung technischer Hilfen ausgesprochen werde. Die nach § 68 Abs. 2 SGB IX zulässige Befristung erfolge, da bis zum Ablauf der Frist die technische Ausstattung des Arbeitsplatzes durchgeführt sein sollte.