LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.03.2012
L 19 AS 174/11
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 09.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 237/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.03.2012 (L 19 AS 174/11) - DRsp Nr. 2012/7906

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 174/11

DRsp Nr. 2012/7906

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.12.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Gewährung von höheren Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs.1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.04.2007 bis 31.05.2008.

Der am 00.00.1965 geborene Kläger zu 1) ist mit der am 00.00.1974 geborenen Klägerin zu 2) verheiratet. In den Jahren 2007/08 besaß der Kläger zu 1) die deutsche Staatsangehörigkeit.

Seit dem 01.07.2005 bewohnen die Kläger die 77,71 qm große Wohnung B-Straße 00, E. In den Jahren 2007/08 betrug die Grundmiete 550,00 EUR mtl ... Die Betriebskostenvorauszahlung belief sich auf 70,00 EUR mtl. und die Heizkostenvorauszahlung auf 40,00 EUR mtl ... Die Miete für einen PKW-Stellplatz betrug auf 50,00 EUR. Das Warmwasser wurde dezentral erzeugt.