LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.01.2012
L 19 AS 17/11
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 27.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 168/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.01.2012 (L 19 AS 17/11) - DRsp Nr. 2012/6908

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.01.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 17/11

DRsp Nr. 2012/6908

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 27.12.2010 wird zurückgewiesen. Kosten der Kläger sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 26.02.2009 bis 30.06.2010.

Der am 00.00.1955 geborene Kläger zu 1) und die am 00.00.1972 geborene Klägerin zu 2) sind verheiratet. Die Klägerin zu 2) besitzt die polnische Staatsangehörigkeit und verfügt über eine unbefristete Arbeitsgenehmigung. In der Zeit vom 26.02. bis 31.05.2009 wohnten die Kläger mietfrei im Haus des Vaters des Klägers zu 1). Zum 01.06.2009 mieteten die Kläger die Wohnung, C 00, C, an. Die Grundmiete belief sich auf 570,00 EUR mtl. und die Betriebskostenvorauszahlung auf 160,00 EUR. mtl ...

Am 01.10.2001 schloss der Kläger zu 1) mit der mit der I Lebensversicherung-AG (im Folgenden I) eine Kapitallebensversicherung (Versicherungs-Nummer 000) mit einer Laufzeit von 15 Jahren und einer Überschussbeteiligung ab. Bestandteil des Versicherungsvertrags ist die Anlage 400: Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung gewesen. § 15 Abs. 4 der Allgemeinen Bedingungen lautet wie folgt: