LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.11.2010
L 9 AS 480/10
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 01.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen AS 411/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.11.2010 (L 9 AS 480/10) - DRsp Nr. 2011/487

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.11.2010 - Aktenzeichen L 9 AS 480/10

DRsp Nr. 2011/487

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 01.03.2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 4.600 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger hatte eine Wohnung an einen Leistungsempfänger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vermietet. Er begehrt von dem beklagten Grundsicherungsträger die Zahlung rückständiger Mieten sowie die Übernahme von Renovierungskosten.

Der Kläger ist Eigentümer einer laut Mietvertrag 44,8 qm großen Wohnung in der I-Straße 00 in H. Mit Mietvertrag vom 10.05.2007 vermietete er diese Wohnung ab dem 01.05.2007 an den am 00.00.1982 geborenen Herrn F als Leistungsempfänger nach dem SGB II zu einem monatlichen Mietzins von insgesamt 350 Euro (220 Euro Kaltmiete, 75 Euro Nebenkostenvorauszahlung, 55 Euro Heizkostenvorauszahlung). Als Mietkaution war ein Betrag von 600 Euro vereinbart worden.