LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.03.2010
L 2 KN 94/09
Vorinstanzen:
vom 26.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KN 130/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.03.2010 (L 2 KN 94/09) - DRsp Nr. 2010/10034

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.03.2010 - Aktenzeichen L 2 KN 94/09

DRsp Nr. 2010/10034

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.02.2009 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Höhe von Versichertenrente, hier: Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach § 256 a Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI).

Der am 00.00.1944 geborene Kläger war im Beitrittsgebiet von 1958 bis 1961 als Landwirt, von 1963 bis 1965 als Gleisbauarbeiter, von 1965 bis 1998 als Betonarbeiter und nach Arbeitslosigkeit ab 2001 bis 2002 als Disponent erwerbstätig. Seit April 2002 ist er als Selbständiger mit einem Haus- und Gartenservice berufstätig gewesen. Im Versicherungsverlauf sind u. a. bis 14.07.1965 Zeiten zur Rentenversicherung der Arbeiter und für die Zeit ab dem 19.07.1965 bis zum 28.02.1971 Beitragszeiten zur Rentenversicherung der Arbeiter - Bahnversicherungsanstalt - im Beitrittsgebiet eingestellt. Nach Zeiten zur Rentenversicherung der Arbeiter im Beitrittsgebiet vom 01.03.1971 bis 31.12.1973 sind wiederum Beitragszeiten zur Rentenversicherung der Angestellten - Bahnversicherungsanstalt - im Beitrittsgebiet vom 01.01.1974 bis zum 31.05.1992 eingestellt.