Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.11.2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der als Chirurg in W niedergelassene Kläger wendet sich gegen die Festsetzung seines vertragsärztlichen Honorars für das Quartal 2/2002.
Seinen gegen den Quartalsabrechnungsbescheid vom 23.10.2002 eingelegten Widerspruch begründete er sinngemäß dahingehend, dass die Arzneimittelbonusregelung rechtswidrig sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2003 zurück; der angefochtene Bescheid stehe in Einklang mit den für die Abrechnung geltenden Regeln.
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