Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 28.09.2010 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Kosten der von Oktober 2008 bis Juni 2010 erhaltene Musiktherapie in Höhe von 2680,00 EUR zu erstatten. Die Beklagte trägt die notwendigen Kosten des Klägers in beiden Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form von Musiktherapie und die Erstattung der dafür in der Zeit von Oktober 2008 bis Juli 2010 aufgewendeten Kosten in Höhe von 2.680,00 EUR.
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