Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13.05.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt Insolvenzgeld (Insg) für die Zeit vom 01.12.2009 bis 28.02.2010.
Am 01.02.2005 wurde über das Vermögen des Arbeitgebers des Klägers, der Firma C. GmbH (Betreibung eines Sägewerkes), das Insolvenzverfahren eröffnet und nach Bestätigung des vorgelegten Insolvenzplans am 07.04.2006 aufgehoben. Mit der Überwachung der Planerfüllung war der (vom
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