Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 07.02.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt im Berufungsverfahren noch die Übernahme der Kosten für spezielle kieferorthopädische Behandlungen als Zuschuss in Höhe von 928,11 Euro.
Die 1996 geborene Klägerin bezog zusammen mit ihren Eltern bis zum 31.05.2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Durch Bescheid vom 24.08.2009 (Änderungsbescheide vom 01.10.2009, 09.08.2010) bewilligte der Beklagte ihr diese für den Zeitraum von Dezember 2009 bis Mai 2010 (87,00 Euro Regelleistung und 264,56 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich).
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