LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.08.2012
L 6 AS 1103/12
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 24.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 416/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.08.2012 (L 6 AS 1103/12) - DRsp Nr. 2013/793

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.08.2012 - Aktenzeichen L 6 AS 1103/12

DRsp Nr. 2013/793

Tenor

Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 24.08.2011 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 18.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2010 verurteilt, an die Kläger weitere außergerichtliche Kosten für das von ihnen geführte Widerspruchsverfahren in Höhe von 205,63 Euro zu zahlen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der Beklagten nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu erstattenden Kosten.