Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.07.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob den Klägern im Zeitraum September bis November 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Zuschuss statt lediglich als Darlehen zu gewähren sind.
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