Die Berufung des Klägers gegen Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.04.2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch im zweiten Rechtszug die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Klägers, an den zwischen der Beklagten und den Ersatzkassen bzw. der AOK Rheinland (AOK) geschlossenen Verträgen über ambulant durchgeführte Katarakt-Operationen teilzunehmen.
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