LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.09.2010
L 11 KA 55/07
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 25.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 127/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.09.2010 (L 11 KA 55/07) - DRsp Nr. 2011/3996

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.09.2010 - Aktenzeichen L 11 KA 55/07

DRsp Nr. 2011/3996

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.07.2007 abgeändert und die Beklagte verurteilt, unter Aufhebung des Honorarbescheides für das Quartal II/2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2006 über sein vertragsärztliches Honorar für das Quartal II/2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten für beide Rechtszüge.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist das Honorar des Klägers für das Quartal II/2005 und insofern insbesondere die Rechtmäßigkeit des von der Beklagten bei der Berechnung zu Grunde gelegten Honorarverteilungsvertrages (HVV).

Der Kläger ist war in der streitbefangenen Zeit vom 01.04.2005 bis 30.06.2005 als Facharzt für Chirurgie in eigener Praxis zur vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zugelassen. Mit Bescheid vom 31.10.2005 honorierte die Beklagte die von dem Kläger erbrachten Leistungen im Quartal II/2005 mit 31.113,63 EUR nach Maßgabe eines individuellen Punktzahlvolumens von 863.235,0 Punkten. Bei einem individuellen Punktzahlvolumen der klägerischen Praxis von 915.269,0 Punkten ergab sich keine Kürzung nach § 7 HVV. Die Quote der Fachgruppe betrug 66,8653 %.