LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.07.2009
L 12 AL 21/08
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 08.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 AL 104/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.07.2009 (L 12 AL 21/08) - DRsp Nr. 2009/21138

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.07.2009 - Aktenzeichen L 12 AL 21/08

DRsp Nr. 2009/21138

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 08.02.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten ist, ob die Klägerin für Fahrten zwischen Wohnort und Bildungsstätte als Kostenersatz die einfache Fahrtstrecke ersetzt verlangen kann oder ob der gleiche Betrag auch für die Rückfahrt anzusetzen ist. Der Streit wird um 932,40 Euro geführt.

Die am 00.00.1968 geborene Klägerin nahm in der Zeit vom 23.10.2006 bis 22.03.2007 bei der O GmbH in E an einer Weiterbildungsmaßnahme zur Buchhaltungsfachkraft teil. In der Zeit vom 23.10.2006 bis 22.01.2007 und am 22.03.2007 fand hierzu der theoretische Unterricht am Maßnahmeort in E statt. Die einfache Entfernung zwischen der Wohnung der Klägerin und der Unterrichtsstätte betrug 38,5 km. Der Unterricht fand jeweils wöchentlich montags bis freitags statt.

Mit Bescheid vom 06.10.2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin unter anderem Fahrtkosten für die Zeit des theoretischen Unterrichts in Höhe von insgesamt 932,40 Euro. Hierbei berücksichtigte sie für die ersten 10 km 36 Cent und für die restlichen 28 km 40 Cent, so dass sich ein Fahrtkostenbetrag pro Tag von 14,80 Euro ergab. Die Beklagte legte jeweils die einfache Fahrtstrecke zu Grunde.