LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.06.2010
L 15 U 248/06
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 29.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 U 285/04

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.06.2010 (L 15 U 248/06) - DRsp Nr. 2012/2428

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.06.2010 - Aktenzeichen L 15 U 248/06

DRsp Nr. 2012/2428

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.09.2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt ein Zehntel der außergerichtlichen Kosten des Klägers im zweiten Rechtszug. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung weiterer Unfallfolgen und die Gewährung der Vollrente.

Der im Januar 1938 geborene Kläger stürzte am 10.04.1957 bei seiner Tätigkeit als Maurer von einem Gerüst aus großer Höhe in ein Silo. Im Durchgangsarztbericht stellte Dr. G die Diagnosen: "Hirnerschütterung, Verdacht auf Schädelbruch, Unterschenkelbruch rechts, Unterschenkelbruch links, Oberschenkelschaftbruch lins, Beckenbruch". Im Röntgenbefund war ein Schädelbruch röntgenologisch nicht sicher nachweisbar. Auf der Grundlage des Gutachtens des Neurologen Dr. C und des Chirurgen Dr. K (jeweils vom 13.04.1959) erkannte die Beklagte als Unfallfolgen an: Bewegungseinschränkung im linken Hüft- und Kniegelenk sowie in beiden Sprunggelenken, Muskelminderung beider Ober- und Unterschenkel, links mehr als rechts, Teilversteifung der Zehen links, Fehlstellung des linken Fußes, Blutumlaufstörungen an beiden Füßen, Gangstörung sowie gewisse glaubhafte Beschwerden und gewährte eine Verletztenrente nach einer MdE von 66 2/3 v. H. der Vollrente (Bescheid vom 12.05.1959)