LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.10.2010
L 6 AS 27/09
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 25.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 142/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.10.2010 (L 6 AS 27/09) - DRsp Nr. 2010/21227

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.10.2010 - Aktenzeichen L 6 AS 27/09

DRsp Nr. 2010/21227

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.08.2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis 08.02.2006.

Der 1986 geborene Kläger beantragte am 21.07.2005 bei der Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Er sei seit 02.09.2002 in Ausbildung als pharmazeutisch-technischer Assistent beim X-Institut in T und habe bisher Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten. Dort habe er am 30.05.2005 einen Fortzahlungsantrag gestellt. Laut Bescheinigung vom 29.06.2005 bestand er die Prüfung zum Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten im ersten Prüfungsabschnitt nicht, so dass er im Folgenden eine weitere 6-monatige Ausbildung im Umfang von weniger als 20 Wochenstunden als Voraussetzung für eine Wiederholungsprüfung anschließen musste.