Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.08.2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis 08.02.2006.
Der 1986 geborene Kläger beantragte am 21.07.2005 bei der Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Er sei seit 02.09.2002 in Ausbildung als pharmazeutisch-technischer Assistent beim X-Institut in T und habe bisher Leistungen nach dem
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