LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.05.2012
L 20 SO 55/12
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 27.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 306/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.05.2012 (L 20 SO 55/12) - DRsp Nr. 2012/15195

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2012 - Aktenzeichen L 20 SO 55/12

DRsp Nr. 2012/15195

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 27.09.2011 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 20.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2010 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 01.09.2010 bis zum 13.02.2011 Leistungen in Höhe von 15 Prozent des Sozialhilferegelsatzes eines Haushaltsvorstandes (September bis Dezember 2010) bzw. der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII (ab Januar 2011) zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte trägt 60 Prozent der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger während einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a Strafprozessordnung (StPO) vom 09.08.2010 bis zum 13.02.2011 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, insbesondere auf einen Barbetrag gemäß § 35 Abs. 2 S. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung (a.F.) bzw. gemäß § 27b Abs. 2 S. 2 SGB XII in der seit dem 01.01.2011 geltenden Fassung (n.F.) hat.