Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 27.09.2011 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 20.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2010 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 01.09.2010 bis zum 13.02.2011 Leistungen in Höhe von 15 Prozent des Sozialhilferegelsatzes eines Haushaltsvorstandes (September bis Dezember 2010) bzw. der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII (ab Januar 2011) zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte trägt 60 Prozent der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob der Kläger während einer einstweiligen Unterbringung nach §
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|