Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 01.12.2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens auch im Berufungsverfahren.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin gegenüber dem Beklagten nach § 117 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet ist.
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