Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 15. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, die für den Zeitraum vom 15.06.2005 bis zum 15.07.2005 in Höhe von 2.088,00 EUR gewährte Betriebshilfe zurückzufordern.
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