Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 24.01.2012 abgeändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die am 23.06.2010 erhobene Klage richtet sich gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 11.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2010, mit dem dieser die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate November und Dezember 2009 neu festsetzte und überzahlte Leistungen in Höhe von 978,21 EUR zurückforderte.
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