LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.01.2013
L 3 R 274/12
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 17.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 744/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.01.2013 (L 3 R 274/12) - DRsp Nr. 2013/19543

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.01.2013 - Aktenzeichen L 3 R 274/12

DRsp Nr. 2013/19543

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 17.02.2012 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung seiner Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (im Folgenden: Altersrente) ohne Abzug der aufgrund eines Versorgungsausgleichs an seine geschiedene Ehefrau (im Folgenden: Ausgleichsberechtigte) übertragenen Anwartschaften ab in Kraft treten des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) am 01.09.2009.

Der am 00.00.1936 geborene Kläger bezieht seit dem 01.08.1996 Altersrente. Diese wurde zunächst - trotz eines zu seinen Lasten im Jahr 1990 durchgeführten Versorgungsausgleichs (Entscheidung des Familiengerichts vom 18.01.1990, rechtskräftig geworden am 10.03.1990) - ungekürzt geleistet. Mit Bescheid vom 27.07.1999 berechnete die Beklagte die Altersrente des Klägers ab dem 01.10.1999 neu, da diese nunmehr um einen Versorgungsausgleich zu vermindern war. Die Ausgleichberechtigte verstarb am 18.09.2001. Einen Antrag des Klägers vom 28.09.2001 auf Rückübertragung der auf das Konto der Ausgleichsberechtigten übertragenen Anwartschaften nach § 4 Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz (VAHRG) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.11.2001 ab.