LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.10.2010
L 12 AS 35/08
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 03.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 100/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.10.2010 (L 12 AS 35/08) - DRsp Nr. 2010/19516

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2010 - Aktenzeichen L 12 AS 35/08

DRsp Nr. 2010/19516

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 03.06.2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Kläger für das Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten für die Monate August und September 2006 über den Betrag von 203,06 EUR als Differenz zwischen den tatsächlichen und den für angemessen gehaltenen Kosten der Unterkunft (KdU).

Die 1964 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter des 1990 geborenen Klägers zu 2). Sie bewohnen eine 80,29 qm große Wohnung, für die sie eine Nettokaltmiete von 368,46 EUR monatlich zuzüglich 71,07 EUR Nebenkostenpauschale und 102,77 EUR Heizkosten incl. Warmwasserbereitung zahlen. Am 01.10.2006 nahm die Klägerin zu 1) eine Arbeit auf, so dass sie aus dem Leistungsbezug zum 30.09.2006 ausschied.

Mit Schreiben vom 17.01.2006 teilte die Beklagte der Klägerin zu 1) mit, die derzeitigen Unterkunftskosten seien nicht angemessen und würden nur noch bis einschließlich 31.07.2006 übernommen. Die Klägerin werde aufgefordert, alles ihr Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um eine Senkung der KdU zu erreichen. Das Schreiben der Beklagten vom 17.01.2006 hatte in dem hier interessierenden Teil folgenden Wortlaut: