Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.03.2012 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für den Zeitraum von August 2011 bis Ende Januar 2012.
Die Klägerin zu 1), ihre beiden Kinder S (geboren am 00.00.2006) und M-H (00.00.2008), sowie der Kläger zu 2) bezogen seit Mitte 2005 laufend Leistungen nach dem SGB II. Über das Vermögen der Klägerin zu 1) wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18.01.2007 ein Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Treuhänder wurde Rechtsanwalt C ernannt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31.08.2007 wurde der Klägerin zu 1) gemäß § 291 Insolvenzordnung (InsO) die Restschuldbefreiung angekündigt. Danach erlangt die Schuldnerin die Restschuldbefreiung dann, wenn sie binnen sechs Jahren ab dem 18.01.2007 ihren Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen.
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