Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.8.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die weitere Gewährung von Einstiegsgeld zur Unterstützung der selbständigen Tätigkeit der Klägerin.
Die Klägerin ist am 00.00.1957 geboren. Sie bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) seit September 2009. Von 1982 bis 1992 war sie Inhaberin der Firma "U Young Fashion".
1. 2. 3. 4. 5. 1. 2.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|